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Ausgewählte geplante Neuerungen im Steuerrecht 2024

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Höhere Grundfreibeträge, Steuertarif

Der maßgebliche Grundfreibetrag steigt ab 1.1.2024 von € 10.632,00 auf € 11.604,00 bzw. auf € 23.208,00 bei Zusammenveranlagung. Die Tarifeckwerte 2024 bewegen sich in der ersten Stufe von € 11.605,00 bis € 17.005,00. Die höchste Progressionszone (3. Tarifzone mit einem Steuersatz von 42 %) beginnt in 2024 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 66.761,00. Der Reichensteuerzuschlag (plus 3 %) wird 2024 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 277.826,00 fällig. Bei Zusammenveranlagung gelten jeweils die doppelten Beträge.

Freigrenze bei Vermietungseinkünften

Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung soll eine Freigrenze von € 1.000,00 eingeführt werden (geplante Regelung aus Wachstumschancengesetz § 3 Nr. 73 EStG-E).

Höhere Anschaffungskostenbetragsgrenze für E-Autos

Steuervergünstigungen in Form des Ansatzes von nur einem Viertel des Bruttolistenpreises als private Nutzungsentnahme im Rahmen der 1-Prozent-Regelung sollen ab 2024 auch für Elektrofahrzeuge gelten, deren Anschaffungskosten die bisher geltende Grenze von € 60.000,00 übersteigen. Nach derzeitigen Plänen des Gesetzgebers soll der Höchstbetrag 2024 auf € 80.000,00 erhöht werden.

Verpflegungsmehraufwendungen

Die als Werbungskosten abzugsfähigen Mehraufwendungen für Verpflegung auf Dienstreisen im Inland werden ab 2024 erhöht (§ 9 Abs. 4a EStG). Der Höchstbetrag für eine Abwesenheit von 24 Stunden soll von € 28,00 auf € 30,00 für den Kalendertag ansteigen. Die Pauschalen für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen sowie bei Tagesreisen mit einer Abwesenheitsdauer von mehr als acht Stunden erhöhen sich voraussichtlich von € 14,00 auf € 15,00.

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2024

Für 2024 gelten folgende Beitragsbemessungsgrenzen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung West € 7.550,00/Monat bzw. € 90.600,00/Jahr bzw. Ost € 7.450,00/Monat bzw. € 89.400,00/Jahr. Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung (West und Ost) € 5.175,00/Monat bzw. € 62.100,00/Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 2024 € 5.775,00/Monat bzw. € 69.300,00/Jahr.


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